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IGR Aktuell

2021-06: Wareneinfuhr in die EU

Mit Wirkung zum 01.07.2021 ist die sogenannte Zollfreigrenze in Deutschland entfallen. Dies bedeutet, dass alle (!) Waren, auch Proben, die von außerhalb der EU nach Deutschland gesendet werden angemeldet und hier verzollt werden müssen und zudem steuerpflichtig sind. In der Praxis ist damit ihre Probe, egal ob Glas oder Rohstoff, auch bei einem Warenwert von nur wenigen Cent zuerst einmal im Zoll. Dieser prüft den Warenwert anhand der Begleitdokumente. Unterhalb einer Bagatellgrenze verzichtet der Zoll auf eine Verzollung und Steuereinzug; theoretisch besteht natürlich trotzdem die entsprechende Verpflichtung. Trotzdem ist die Probe dadurch erst einmal für einige Tage gesperrt und nicht in unserem Zugriff. Der Analysebeginn verzögert sich damit – ohne, dass wir darauf Einfluss hätten.


Das Zollverfahren und Begriffe im Detail:

Wareneinfuhr-Anmeldung

Alle in die EU eingeführten Waren müssen grundsätzlich – unabhängig von ihrem Wert – dem Zoll angemeldet werden. Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten. Sie kennen dies wahrscheinlich, wenn Sie auch Waren nach Deutschland verkaufen. (siehe auch: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollanmeldung/zollanmeldung_node.html)


Zollwert

Für die sogenannte Zollwertermittlung wird in den meisten Fällen der tatsächliche Preis („Transaktionswert“) zum Zuge kommen. Zitat Zoll: "Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind." Einfacher ausgedrückt: Wird eine Ware von außerhalb der EU nach Deutschland verkauft und liegt der Sendung eine Rechnung bei, so wird der dort genannte Preis als Grundlage für den Zollwert genommen. (siehe auch: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollwert/Methoden-der-Zollwertermittlung/methoden-der-zollwertermittlung_node.html )


Steuer

Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die deutsche Zollverwaltung erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren im Inland anfällt. Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht, wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Zollverwaltung erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer ist unabhängig von einer Verzollung zu entrichten. Der Einzug erfolgt durch das Zollamt. Dieses verzichtet jedoch auf den Einzug, wenn die Höhe der Steuer unter einem Euro liegt. Der Warenwert sollte also etwa 5,20 EUR nicht erreichen. Nichtsdestotrotz besteht grundsätzlich eine Steuerpflicht. (siehe auch: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Einfuhrumsatzsteuer/Allgemeines/allgemeines_node.html )


Ausnahme: Erprobungswaren

Waren, die als Erprobungswaren im Sinne des Zollrechts gelten und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind in Deutschland von der Einfuhrumsatzsteuer befreit und es muss auch kein Zoll entrichtet werden. Nach Artikel 95ff. Zollbefreiungsverordnung kommen als zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren (kurz: "Erprobungswaren") sämtliche Waren in Betracht, die sich selbst als Gegenstand der Überprüfung, der Analyse oder des Versuchs darstellen und während der Prüfung, der Analyse oder des Versuchs vollständig verbraucht oder [im Anschluss] restlos vernichtet werden. (siehe auch: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Aussertarifliche-Zollbefreiung/Pruefungs-und-Analysezwecke/pruefungs-und-analysezwecke_node.html )


Was heißt das für Proben, die an das IGR geschickt werden?

Alle Proben von außerhalb der EU müssen beim Zoll angemeldet werden. Diese Verzollung kennen Sie, wenn Sie öfter Waren in die EU einführen. Das gleiche Verfahren wie bei einem normalen Verkauf in die EU ist auch für die Probe anzuwenden. Zur Zollwertberechnung eignet sich normalerweise nicht das Transaktionswert-Verfahren, da die Proben ja nicht an uns verkauft werden, also keinen Verkaufswert haben. Trotzdem haben die Proben natürlich einen Warenwert. Um kompliziertere Verfahren (bei geringen Warenwerten) zu umgehen, ist die Ausstellung und Anbringung einer Pro-Forma-Rechnung von außen an der Sendung möglich. Diese Pro-Forma-Rechnung dient nicht der Bezahlung durch uns, sondern nur einer eventuellen Zollwertermittlung (siehe auch „Ausnahme“). Dies ist jedoch abhängig von der Glaubhaftigkeit und wird individuell geprüft.


Aber, es geht auch einfacher und schneller: Wenn Sie uns im Vorfeld vor der Übersendung von Waren kontaktieren, und mit uns den genauen Umfang abklären, bekommen Sie von uns ein entsprechendes Formular („Erklärung für Erprobungswaren“ (Formular 0123)), welches dann nur der Sendung beigelegt werden muss (oder im Vorfeld elektronisch an das Zollamt übermittelt werden kann), um von der Verzollung UND der Einfuhrumsatzsteuer befreit zu werden. Zusätzlich geben Sie bei der elektronischen Wareneinfuhranmeldung den Code „C33“ an, um von den Abgaben befreit zu werden. Dieses hat neben den Einsparungen zudem den Vorteil, dass die Waren auch nicht aus dem Zoll abgeholt werden müssen und damit deutlich schneller bei uns sind. Leider muss dieses Formular jeder Sendung beigelegt werden und auch jedes Mal neu und individuell von uns ausgestellt werden.


In aller Kürze

Notwendig zur Abgabenbefreiung ist also, dass Sie uns kontaktieren (Tel./E-Mail), sobald ihre Proben feststehen, jedoch bevor sie versendet werden. Wir brauchen einige Details wie genaue Beschreibung und Anzahl der Probenstücke und/oder Gewicht. Sie bekommen dann von uns ein ausgefülltes Formular per E-Mail zugeschickt, welches den Einsatzzweck und damit die Befreiung bestätigt. Die Anmeldung (bei schriftlicher Anmeldung die Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers, bei elektronischer Anmeldung ist die Angabe des EU-Codes 33 zur Befreiung erforderlich) ist in beiden Fällen natürlich notwendig.

 

 

Kategorie: IGR-Publikation